Wer eine Arztpraxis hat, ist Mieter oder Eigentümer, und oft auch Vermieter. Ein Gesetz verhindert seit Kurzem die Kündigung von Mietern, die aufgrund der Coronakrise nicht zahlen können. Vermieter schützt es nur indirekt.
Auch wenn reine GKV-Praxen, die weiterhin von den KVen ihre Abschlagszahlungen erhalten, keine akuten Zahlungsschwierigkeiten haben dürften: Je höher der Anteil an IGeL, Privatpatienten oder D-Arzt-Leistungen einer Praxis, desto mehr kann es sie gerade beuteln.
Um Druck rauszunehmen, ist es dann gut, auf der Ausgabenseite entlastet zu werden, wenigstens bis Stützungsmöglichkeiten greifen oder ein normaler Betrieb wieder einsetzt.
Im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 gibt es deswegen einen Paragrafen, der für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 eine Kündigung bei ausbleibender Mietzahlung verhindert. Bedingung dafür ist, dass der Zusammenhang zwischen den Zahlungsschwierigkeiten und der COVID-19-Pandemie glaubhaft gemacht wird.