Zahl der MVZ in Private-Equity-Besitz auch 2020 gestiegen

Die Einkaufstour von Privat-Equity-Investoren in der Gesundheitswirtschaft dauert ungebrochen an, speziell in der ambulanten Versorgung und der Pflege. Manche Einrichtungen erleben schon ihre ersten und zweiten Wiederverkäufe.

Mit mindestens 164 hat die Zahl der getätigten Käufe seitens Private-Equity-Unternehmen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen im vergangenen Jahr einen neuen Höhepunkt erreicht. Wie viele einzelne Einrichtungen und MVZ dabei ihren Besitzer gewechselt haben, weiß allerdings niemand. Selten betrifft ein Kauf nur einen Standort. Von einem Kauf vor ein paar Jahren ist etwa bekannt, dass damit 160 Pflegeheime ihren Besitzer gewechselt haben. 

Dass die Situation unübersichtlich ist und es keine belastbaren Zahlen gibt, liegt in erster Linie an fehlenden Veröffentlichungspflichten. Systematische Recherchen, die versuchen, Zusammenhänge herzustellen, scheitern früher oder später an abenteuerlich verschlungenen Konzernstrukturen und verlieren ihre letzte Spur in den Steueroasen, in denen sich die Fonds verstecken.

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Neuer Tarifvertrag für MFA – Gehaltssprung von 400 Euro möglich

In bestimmten Konstellationen kann der seit dem 1. Januar 2021 geltende Tarifvertrag für MFA zur Folge haben, dass Mitarbeitenden beachtliche Gehaltszuwächse zustehen. Ein Grund zum Ärgern?

Ein Leser aus Süddeutschland hat sich an Medical Tribune gewandt mit einer Frage zum neuen Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte. Ende 2020 habe er seiner Mitarbeiterin der Tätigkeitsgruppe V noch 3364,93 Euro Brutto monatlich überwiesen. Seine Frage: Ob er der Mitarbeiterin jetzt tatsächlich 3761,82 Euro zahlen müsse, wie im Vertrag aufgeführt? Das sei keine Erhöhung von 6 %, wie von den Tarifparteien angekündigt, sondern von 12 %! 

So wird die Erfahrung der MFA auf einmal aufgewertet

Die Rechnung des Arztes ist richtig. Verantwortlich für diesen deutlichen Gehaltssprung ist eine der anderen Neuerungen, die der jetzt geltende Tarifvertrag über die 6 % Gehaltssteigerung hinaus mit sich bringt. Diese bedeutet nämlich für die Mitarbeiterin, die schon 30 Berufsjahre vorzuweisen hat, dass sie nicht mehr wie seit ihrem 17. Berufsjahr in der fünften Stufe eingruppiert wird. Durch die Neueinführung weiterer Berufsjahresgruppen findet sie sich auf einmal in der achten Gehaltsstufe wieder, die mit dem 29. Berufsjahr beginnt. 

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Kurzarbeit in Arztpraxen: Wie drei Corona-Monate auf die Zahlen der bedrohten Beschäftigten wirken

Offenbar parallel zur gefühlten Bedrohung durch das Virus schnellte die Anzahl der Kurzarbeitsanzeigen in der Gesundheitsversorgung in März und April steil nach oben. Im Mai spiegelte sich dann die beginnende Rückkehr zur Normalität in den Zahlen.

Bevor Betriebe ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken können, müssen sie bei der Bundesagentur für Arbeit eine Anzeige über den voraussichtlichen Arbeitsausfall erstatten. Ob dann alle Beschäftigten, für die das erfolgt ist, tatsächlich auch verkürzt arbeiten und Kurzarbeitergeld (KuG) für sie beansprucht wird, lässt sich allerdings erst mit deutlicher Verzögerung feststellen, da die Arbeitgeber bis zu drei Monate Zeit für die Abrechnung haben. Trotzdem sind die Zahlen der Beschäftigten, für die KuG beantragt wird, natürlich aussagekräftig, was die weitere Entwicklung betrifft.

Auf meine Anfrage von hat die Bundesagentur ihre aktuellen Zahlen mit Blick auf Arztpraxen aufgeschlüsselt – nach Art der Praxis, Anzahl der betroffenen Beschäftigten und nach Bundesland.

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Corona: Was bedeutet die Zwangsrekrutierung für Ärzte und ihre Praxen?

Dass ein Arzt zwangsrekrutiert wird, kann auf verschiedenen Grundlagen erfolgen: Entweder in seinem Bundesland, Kreis oder Stadt wurde der Katastrophenfall ausgerufen. Oder er wohnt in Bayern.

Sozusagen mit Notstands-Verve hat Bayern die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung von medizinischem Personal in sein Landesgesetz aufgenommen. Die Eingriffe des Infektionsschutzgesetzes sind so erheblich, dass sie wahrscheinlich noch Verfassungsrechtler auf den Plan rufen werden. Aktuell hilft das Ärzten und Pflegenden aber nicht viel: Sie müssen heute damit umgehen.

Und auch wer nicht in Bayern lebt, den kann es treffen. Denn in den Katastrophenschutzgesetzen der Länder sind Regelungen enthalten, die ggf. einen ähnlichen Zugriff auf Personen in Heilberufen zulassen.

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Flüchtlinge im Handwerk integrieren und beschäftigen

Ende 2016, kurz nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes und seinen umfassenden neuen Regelungen, habe ich für den Verlag Holzmann Medien einen Ratgeber für Handwerksbetriebe zum Thema Geflüchtete in Handwerksbetrieben schreiben dürfen. Zwar ist das Buch heute, was Asyl- und Verwaltungsrecht, betrifft nicht mehr topaktuell, doch viele der Ratschläge zu den typischen Herausforderungen im Arbeitsalltag können immer noch eine gute Hilfe sein. Im Handwerk Magazin wird das Buch beschrieben:

Unter dem Motto „Potenziale erkennen – Chancen nutzen – Perspektiven schaffen“ hat Autorin Anouschka Wasner einen 140-seitigen Ratgeber erstellt, der aufzeigt, wie Sie einen Geflüchteten in Ihrem Betrieb beschäftigen können, welche Chancen in einem solchen Projekt stecken und was Sie dabei beachten sollten.

  • Mit zahlreichen Checklisten, aktuellen Förderprogrammen sowie Anlauf- und Kontaktstellen.
  • Mit wichtigen Informationen und Anregungen zur Gestaltung möglicher Beschäftigungsverhältnisse.
  • Mit wertvollen Tipps und Hilfen  für die Wahl der geeigneten Bewerber.

Wer Menschen, die als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind, in seinem Betrieb beschäftigen möchte (oder es bereits tut), kann sich der Idee aus verschiedenen Gründen genähert haben. Konkret stehen Sie möglicherweise gerade vor einer dieser Überlegungen:

  • Ich kenne jemanden, den ich beschäftigen möchte, und möchte in Erfahrung bringen, ob und wie ich das Beschäftigungsverhältnis gestalten kann.
  • Ich überlege, welche Möglichkeiten mein Betrieb bietet, und möchte dann eine geeignete Person aus dem Kreis der Geflüchteten finden.
  • Ich habe bereits eine Idee, wie das Beschäftigungsverhältnis gestaltet werden kann, möchte aber Tipps und Erfahrungswerte sammeln, wie man möglichen Schwierigkeiten begegnen kann.

Für jeden dieser Ausgangspunkte finden Sie in dem Ratgeber wichtige Informationen, Hilfen, Tipps und Anregungen.

Was möchte der Ratgeber erreichen?

In erster Linie soll der Ratgeber Sie als Handwerksunternehmer ermutigen. Der Guide zeigt, dass es unter verschiedenen Aspekten herausfordernd sein kann, Geflüchtete zu beschäftigen. Der Ratgeber soll helfen, eventuelle Schwierigkeiten realistisch einzuschätzen, aber gleichzeitig und vor allem eine Aufforderung sein, die großen Chancen und Potenziale zu nutzen, die in der Beschäftigung von Geflüchteten im Handwerk liegen − für die Geflüchteten, für die Betriebe und für die Gesellschaft.

Erschienen ist der Praxisratgeber im Holzmann Medienshop. Sie können ihn direkt bestellen: https://www.holzmann-medienshop.de/themen/integration/fluechtlinge-im-handwerk-integrieren-und-beschaeftigen

ISBN: 978-3-7783-1168-4