Telematikinfrastruktur: Gemeinsam gegen den Honorarabzug

Ende November hätte ein Termin stattfinden sollen, auf den viele TI-Kritiker lange gewartet haben – doch pandiemiebedingt wurde ein für den 25. November angesetzte Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht München in einem der Verfahren gegen die Telematikinfrastruktur (TI) abgesagt. Es wäre die bundesweit erste Verhandlung gewesen, in der es um die Rechtmäßigkeit des Honorarabzugs bei Verweigerung des TI-Anschlusses geht.

Der Bayerische Facharztverband (BFAV) und MEDI, die in dieser Sache mittlerweile kooperieren, ärgern sich, dass es in dieser Angelegenheit nicht vorangeht, obwohl es sich um eine quälende Frage für die Praxen handele.

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Telematikinfrastruktur: Zwischen Fristverlängerung, Musterprozessen und Verzweiflung

In den nächsten Wochen wird die Digitalisierung die Praxen mit voller Wucht treffen: Um eAU und eRezept kommt nach aktuellem Stand ab Januar keine Praxis mehr herum. Dabei sind deutschlandweit annähernd 10 % der Praxen noch gar nicht an die TI angeschlossen.

Mitte September wendet sich der Hausarzt Dr. Patrick Behran (Name von der Redaktion geändert) an den Vertrieb des Unternehmens, das den Auftrag hatte, bei ihm den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) herzustellen – und daran scheiterte. Er schreibt: „Heute hat bei mir ein Installationsversuch der TI stattgefunden – so muss man es leider nennen. Ich gebe dem Techniker keine Schuld, er hat es viereinhalb Stunden versucht.“ Seine Vorbereitung sei optimal gewesen: TI-Ready-Check und alle Updates durchgeführt, SMC-B-Karten freigeschaltet, KIM-Adresse aktiviert, Passwörter lagen vor, aktueller Netzwerkplan vorhanden. Funktioniert habe es trotzdem nicht.

Bislang hatte sich der Arzt aus Datenschutzgründen noch geweigert, die Installation der TI in Auftrag zu geben. Dafür hat er bis heute rund 14.000 Euro Strafe in Kauf genommen. Diese Einbuße sowie die Angst, eines Tages als Vertragsarzt handlungsunfähig zu werden, hat ihn letztlich die Entscheidung treffen lassen, die er gerne vermieden hätte.

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Elektronische AU: Fristloser Stichtag lässt Fachleute Chaos befürchten

Mit Gongschlag zum 1. Oktober soll die eAU das gängige Muster 1 ersetzen. Vertragsarztpraxen müssen dann die Daten einer AU über KIM an die Krankenkassen übermitteln. Eine Übergangsfrist? Nicht vorgesehen.

Von „drohendem Desaster“ und „Chaos“, das am 1. Oktober eintreten könnte, war die Rede, und dass Praxen in einen „rechtsfreien Raum“ gezwungen würden – in einem Brandbrief an die KBV hatten Verantwortliche aus dem Bereich Digitalisierung von acht KVen Mitte Juli Alarm geschlagen. Betroffen sein könnte den KV-Verantwortlichen zufolge über die Hälfte der Praxen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ausstellen.

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Zahl der MVZ in Private-Equity-Besitz auch 2020 gestiegen

Die Einkaufstour von Privat-Equity-Investoren in der Gesundheitswirtschaft dauert ungebrochen an, speziell in der ambulanten Versorgung und der Pflege. Manche Einrichtungen erleben schon ihre ersten und zweiten Wiederverkäufe.

Mit mindestens 164 hat die Zahl der getätigten Käufe seitens Private-Equity-Unternehmen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen im vergangenen Jahr einen neuen Höhepunkt erreicht. Wie viele einzelne Einrichtungen und MVZ dabei ihren Besitzer gewechselt haben, weiß allerdings niemand. Selten betrifft ein Kauf nur einen Standort. Von einem Kauf vor ein paar Jahren ist etwa bekannt, dass damit 160 Pflegeheime ihren Besitzer gewechselt haben. 

Dass die Situation unübersichtlich ist und es keine belastbaren Zahlen gibt, liegt in erster Linie an fehlenden Veröffentlichungspflichten. Systematische Recherchen, die versuchen, Zusammenhänge herzustellen, scheitern früher oder später an abenteuerlich verschlungenen Konzernstrukturen und verlieren ihre letzte Spur in den Steueroasen, in denen sich die Fonds verstecken.

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Social Distancing – epidemiologischer Ausdruck beschreibt gesellschaftliche Missstände

Welche Auswirkungen die Pandemie auf die Gesellschaft haben wird, können wir noch nicht wissen. Zukunftsforscher sprechen auch von neuen Chancen durch die Krise. In der Lebensrealität nicht weniger Menschen sieht es aber nach genau dem Gegenteil aus.

Im März appellierte der Deutsche Schriftstellerverband PEN an Politik und Medien, den Ausdruck „soziale Distanz“ durch Begriffe wie physische Distanz oder körperlichen Abstand zu ersetzen. Soziale Distanz klinge wie ein Begriff aus dem Wörterbuch des Neoliberalismus, sagte PEN-Präsidentin Regula Venske. Dabei sei jetzt soziale Nähe, Kooperation und Verantwortung füreinander gefragt. „Man mag sagen, dass es dringlichere Probleme gibt, als Worte auf die Goldwaage zu legen. Aber Sprache prägt unser Denken und unser Verhalten“, so Venske.

Auch Dr. Roman Wittig vom Max-Planck-Institut für evolutionäre Anthropologie in Leipzig findet „Social Distancing“ wenig passend und schlägt „Spatial Distancing“ vor. „Räumlich müssen und sollten wir zwei Meter Abstand halten. Aber ,socially‘ müssten wir im Moment besonders eng sein und uns gegenseitig unterstützen, schließlich befinden wir uns aufgrund der Pandemie in einer permanenten Stresssituation“, sagt er. 

Integrative Appelle trotz andauernder Stresssituation

Und, haben wir das getan, haben wir uns gegenseitig unterstützt? Wer ist überhaupt wir? Der Blick auf die Gesellschaft schien im Laufe dieses Corona­jahres immer widersprüchlicher. Dabei schien das Land zunächst einen integrativeren Umgang mit der Krise gefunden zu haben als viele andere Gesellschaften.

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Wenn die elektronische Patientenakte nicht DSGVO-konform ist – können Ärzte Probleme bekommen?

Nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten verstößt die ePA gegen europäischen Datenschutz. Was heißt das für Ärzte, die ab Januar damit arbeiten sollen?

In einem Schreiben von Anfang November warnte der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) die gesetzlichen Krankenkassen in seinem Zuständigkeitsbereich: Bei Ausgestaltung der elektronischen Patientenakte (ePA) nach den Vorgaben des Patientendatenschutzgesetz (PDSG) würden sie gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Der Grund: Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Versicherte im ersten Jahr der Akte keine auf einzelne Dateien beschränkte Zugriffsberechtigungen erteilen. Und auch danach gibt es Hürden für die feingranulare Zustimmung: Wer über kein eigenes Endgerät verfügt und keinen Vertreter einsetzen möchte, wird nur ganze Kategorien von Dokumenten freigeben können. Damit verstoßen die Kassen aber gegen die Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts.

Für Arztpraxen und Krankenhäuser sind dagegen Landesdatenschutzbehörden zuständig. Diese gehen mit der Bundesbehörde konform, dass die Regelungen zur ePA nicht der DSGVO entsprechen. Klar ist auch, dass dem Gesetz nach die Krankenkassen datenschutzrechtlich für die ePA verantwortlich sind.

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Korruptionsverdacht: Vorgehen des Oberstaatsanwalt B. barg für manche Ärzte wohl auch Vorteile

Ein Oberstaatsanwalt, der in vorderster Front gegen Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen kämpfte, soll Kick-back-Zahlungen kassiert haben. Die Ermittlungen gegen Alexander B. sind in vollem Gange. Was passiert jetzt mit den Verfahren, die er selbst gegen Ärzte, Apotheker und Krankenhäuser angestrengt hat?

Ganz kurz vor der Einstellung seines Verfahrens gegen Geldauflage sei sein Mandant gewesen, erzählt ein hessischer Medizinrechtsanwalt. Dann hörte der Niedergelassene von den schweren Korruptionsvorwürfen gegen genau jenen Oberstaatsanwalt, der gegen ihn ermittelt hatte: Über 15 Jahre hinweg soll dieser an den Gutachten, die er im Rahmen von Ermittlungen erstellen ließ, persönlichen Gewinn rausgeschlagen haben. Die Reaktion des Arztes – spontan und emotional: „Von dem lasse ich mir nichts sagen. Wir rollen alles noch mal auf!“

Doch bei manchen der Ermittlungsverfahren, die Oberstaatsanwalt Alexander B. geführt hat, könnte es für den Beschuldigten möglicherweise gar nicht vorteilhaft sein, wenn sein Verfahren wieder aufgegriffen würden.

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Der Oberstaatsanwalt, der die Ärzte kontrollierte – jetzt selbst im Visier der Justiz

Die Frankfurter Staatswanwaltschaft ermittelt wegen Korruptionsverdacht gegen einen Oberstaatsanwalt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt: Betrug und Korruption im Gesundheitswesen. In juristischen Kreisen spricht man von einem einmaligen Vorgang in der deutschen Justizgeschichte. In medizinischen Fachkreisen ist man erstmal sprachlos. Ein Kommentar.

Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen ziehen – egal welchen Ausgang sie nehmen – Reputationsschäden nach sich. Diese Aussage hat der Frankfurter Oberstaatsanwalt Alexander B. im Laufe seiner Karriere unzählige Male so oder ähnlich getroffen. Jetzt wird auf einmal gegen ihn ermittelt, gegen ihn, den Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen. Der Vorwurf, der ihn in U-Haft gebracht hat, lautet gewerbsmäßige Bestechlichkeit, systematische Korruption über 15 Jahre hinweg. Den Reputationsschaden trägt in diesem Fall auch die Justiz.

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