Eine Weiterbildungsbefugnis kann für Hausärzte viel wert sein. Etwa wenn Unterstützung benötigt wird oder die Praxis einen Nachfolger ins Boot holen möchte. Oder wenn man seine Begeisterung für die hausärztliche Arbeit an die Nachkommenden weitergeben will.
Er sei jetzt schon seit über 30 Jahren niedergelassen, wandte sich ein Praktischer Arzt an uns. Jetzt habe er bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe einen Antrag auf Befugnis zur Weiterbildung im Fach Allgemeinmedizin gestellt. Er habe auch schon eine Kollegin, die infrage käme. Die räumlichen Voraussetzungen sowie die Zusammensetzung der Patienten seien gegeben und nach so langer Berufserfahrung sei er selbstverständlich davon ausgegangen, über die notwendige Kompetenz zur Weiterbildung zu verfügen. All dessen ungeachtet habe die Ärztekammer Westfalen-Lippe jedoch seinen Antrag abgelehnt.
Der Niedergelassene ist enttäuscht: „Meine Motivation ist, junge Kolleginnen und Kollegen für unser Fachgebiet zu begeistern.“ Trotz Hausärztemangel habe er jetzt der Kollegin absagen müssen. Aber er frage sich weiterhin, ob die Ablehnung aus diesem formalen Grund zwingend erforderlich ist.
Ist die Ablehnung des Arztes gerechtfertigt? Auf Nachfrage teilte uns die Kammer in Münster mit, es sei richtig, dass der Hausarzt gemäß EU-Richtlinie 86/457/EWG den Titel „Facharzt für Allgemeinmedizin“ führen dürfe. Das berechtige ihn über das Führen hinaus aber zu nichts Weiterem – formal habe er die Weiterbildung nicht durchlaufen.
In § 5 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe heißt es dazu: „Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann.“ Für eine Weiterbildungsbefugnis werden also nicht nur Eignung und Titel vorausgesetzt, sondern auch die Tätigkeit „nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung“. Die kann unser Praktischer Arzt aber leider nicht nachweisen.
Für die Entschlossenen gibt es aber trotzdem einen Weg zur Weiterbildungsbefugnis, so die Kammer.