3G- und 2G-Regelungen sind nicht überall beliebt, aber unstrittig im Kommen. Was den Zugang zu Arztpraxen betrifft, ist das Streitpotenzial aber besonders hoch. Wie die aktuellen Regelungen aussehen und wie Ärztinnen und Ärzte damit umgehen können.
Eine wachsende Zahl an Arztpraxen würde gerne den Zugang zur Sprechstunde von der Erfüllung von 3G- oder sogar 2G-Kriterien ihrer Patienten abhängig machen. Dabei geht es ihnen vor allem darum, das Team und ihre übrigen Patienten vor Ansteckung zu schützen. Gesundheitsministerien und KVen vertreten die Position, dass Vertragsärzte zur Untersuchung und Behandlung von Patienten verpflichtet sind. Wer in die Praxis kommt, habe grundsätzlich Anspruch auf Behandlung.
Dieses Herangehen sei auch grundsätzlich richtig, sagt der Berliner Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann. Vertragsärzte erwerben durch die vertragsarztrechtliche Zulassung nicht nur das Recht, gesetzlich Versicherte zulasten der gesetzlichen Kassen zu behandeln. Sie seien auch verpflichtet, Patienten zu behandeln.
Es gibt keine vertragsärztliche Pflicht, jeden zu behandeln
Die in diesem Zusammenhang genannten Ansprüche des Patienten auf Behandlung richteten sich aber gegen die gesetzliche Krankenversicherung des Patienten, nicht unmittelbar gegen die Vertragsärzte. „Es gibt mithin keine vertragsarztrechtliche Pflicht, jeden Patienten zu behandeln. Der Arzt ist nur aus dem Berufsrecht verpflichtet, die Notfall-, Schmerz- und Akutpatienten umgehend zu behandeln“, betont Christmann.